Menschenrechtsverletzungen im Unternehmen BRD – Scheinverfahren

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Scheinverfahren, Scheinurteile, Scheinbeschlüsse,

Verwaltungsakte ohne Unterschrift

 

Abgründe der “Rechtsprechung”

Verfall der “Rechtspflege”

Skupelose Beurkundungs- und Verwaltungspraxis

 

Viele Urteile der BRD Justiz sind schlicht und einfach ausgedrückt reine Profitmache gegen euer Kapital !!!

 

Scheinverfahren mit Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen können ggf. einen Foltersachverhalt gemäß Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention und/oder ggf. einen Verstoß gegen § 6 (1) Ziffer 2 desVölkerstrafgesetzbuches begründen. Deshalb ist es notwendig, Ihr “Urteil” einmal etwas näher unter die Lupe zu nehmen. Bitte beantworten Sie sich folgende Fragen:

  • Hatten Sie einen Gerichtsprozess ?
  • Haben Sie den Prozess verloren ?
  • Hat Ihnen der Prozess gesundheitlich zugesetzt ?
  • Sind Sie durch den / die Prozess/e krank geworden ?
  • Hat Ihnen der Prozess finanziell zugesetzt ?
  • Hat der Prozess Sie finanziell ruiniert ?

Dann sollten Sie einmal feststellen, ob Sie ein Urteil oder ein Scheinurteil oder nur eine Ausfertigung erhalten haben und sich auch nachfolgende Fragen stellen:

  • Wurde Ihnen als Prozesspartei Ihr Urteil zugestellt ?
  • Sind Sie da ganz sicher ?

Dann suchen Sie bitte erst einmal nach den Unterschriften der Richter im Urteil selbst.

Keine Unterschriften gefunden ?

Ja dann, …. dann halten Sie kein Urteil in den Händen, sondern ein sogenanntes Scheinurteil !

Bevor Sie sich der nachfolgenden Rechtssprechung zu Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen annehmen, empfehle ich Ihnen nachstehende Fragen zu beantworten:

  1. Was lesen Sie in der Überschrift des § 317 ZPO ?
    1. Worin wird in der Überschrift des § 317 ZPO unterschieden ?
  2. Werden gemäß § 317 (1) S.1 ZPO den Prozessparteien “Ausfertigungen” zugestellt ?
    1. Falls Nein, werden “Urteile” den Prozessparteien zugestellt ?
    2. Falls Ja, ist der § 317 (1) S.1 ZPO für die Zustellung von Urteilen in Zivilprozessen einschlägig ?
    3. Falls Ja, welche Anforderungen an ein Urteil sind gemäß § 315 (1) S. 1 ZPO zu stellen ?
  3. Werden “Ausfertigungen” gem. § 317 (2) S.2 ZPO beantragt ?
    1. Falls Ja, haben Sie ggf. eine Ausfertigung beantragt ?
    2. Warum haben Sie ggf. etwas erteilt bekommen, was Sie nicht beantragt haben ?

KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13

Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar.

  • Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren.

BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München

  • Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).

BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03

  • Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.

OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02

  • Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.

OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06

LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02

Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden

OLG Frankfurt 3. Strafsenat – 3 Ss 52/10

BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10

Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein “Scheinbeschluss” vor.

Weiteres:

  • Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: “Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe “gez. Unterschrift” nicht.” (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
  • Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
  • Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

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Wussten Sie, dass “Urteile” ohne Unterschrift der Richter Scheinurteile sind und dass diese keinerlei Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit entfalten; also völlig ohne Bedeutung sind ?

Die Pflicht der Gerichte zur Zustellung von Urteilen an die Prozessparteien ist im § 317 (1) der Zivilprozessordnung – ZPO geregelt:

§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.

Die Anforderungen, die an ein Urteil zu stellen sind, ergeben sich § 315 (1) ZPO:

§ 315 Unterschrift der Richter (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Sie haben eine sogenannte Ausfertigung erhalten ?

Dann haben Sie kein Urteil, sondern eine Ausfertigung gemäß § 317 (2) ZPO erhalten, wobei dieser Sachverhalt ein Scheinverfahren insb. aus der Sicht der Prozessparteien begründen kann, da es ein “Verfahren” ohne Urteil gegeben hat. Es wurde den Prozessparteien in diesem Falle nicht nur die richterliche Unterschrift auf einem Urteil, sondern sogar das ganze Urteil zum Verfahren verweigert, da es nicht zugestellt wurde und deshalb ebenfalls als Scheinverfahren bezeichnet werden muss. – Mit dem rechtswidrigen Entzug des Urteils durch unterlassener Zustellung wider § 317 (1) Satz 1 ZPO ist somit ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Unterschrift verlorengegangen. Eine lapidare Ausrede des Gerichts, das Urteil befände sich doch in der Gerichtsakte bei Gericht, entbindet nicht von der Pflicht des Gerichtes zur Zustellung eines Urteils gem. § 317 (1) Satz 1 ZPO.

Merke:

Urteile müssen von den Gerichten zugestellt werden.

Jedoch …

Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.

Also, wenn Sie zum Beispiel das Urteil beim Umzug o.ä. verloren haben. Dann können Sie sich auf § 317 (2) ZPO berufen und eine Ausfertigung Ihres Urteils beantragen.

Ein Verfahren wäre im Falle eines Scheinurteils oder im Falle einer Nichtzustellung i.S.d. § 317  (1) Satz 1 ZPO nach wie vor offen, da es nicht durch ein ordentliches Urteil beendet wurde.

Die Beurkundung einer Ausfertigung mit fehlender richterlicher Unterschrift durch Gerichtssiegel und Unterschrift eines Urkundsbeamten eines Gerichtes ist als Beweis für die Übereinstimmung dieser Ausfertigung ohne richterliche Unterschrift mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte anzusehen, da dieses Stück Papier ebenfalls über keine Unterschrift der Richter verfügt. – Die lapidare Ausrede das unterschrieben Urteil befände sich in der Gerichtsakte, liefert somit Beweis für eine Falschbeurkundung des Urkundsbeamten, da er die Übereinstimmung der unterschriftslosen Ausfertigung mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte beurkundet hat.

Dies ist ein extrem menschenrechtswidriges Vorgehen wider Art. 6 EMRK durch die Urkundsbeamten, da solange ein Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden dürfen.

Vgl. § 317 (2) ZPO.

Der Urkundsbeamte hätte im Falle von Scheinurteilen gem. § 1 (4) i.V.m. § 4 des Beurkundungsgesetzesdie Beurkundung grundsätzlich ablehnen müssen, da von ihm die Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

Die Urkundsbeamten machen sich gemäß § 271 Mittelbare Falschbeurkundung und/oder gemäß  § 348Falschbeurkundung im Amt des Strafgesetzbuches ggf. strafbar!

Analoggesetze und Urteile zum gesetzlichen Erfordernis der richterlichen Unterschrift.

  • § 275 (2)  Strafprozessordnung
    • Urteil SenE v. 04.03.2005 – 8 Ss 16/05
  • § 117 (1) Verwaltungsgerichtsordnung
    • BVerwG, Urteil vom 6. 1. 2009 – 8 C 6. 08

Eine weitere Möglichkeit völkerrechtswidrige Scheinurteile herbeizuführen ist, wenn eine sog. “Nichtpartei” ins Rubrum aufgenommen wird. – Die Umstände hierbei können vielfältig sein; es ist sogar schon vorgekommen, dass sogar ein Anwalt die Aufnahme einer Nichtpartei ins Rubrum vor Gericht beantragt hat. Vgl.: Brandenburgisches Oberlandesgericht Az.: 5 U 118-06

  • Verfahrensfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung weiter deswegen, weil es sich bei ihr um ein Scheinurteil handelt (Zöller/Gummer/Hessler, § 538 ZPO Rn. 29). Ein solches Scheinurteil liegt dann vor, wenn – wie hier – eine Nichtpartei ins Rubrum aufgenommen worden ist (Zöller/Gummer/Hessler, vor § 511 ZPO Rn. 36).

Zum Thema Scheinbeschlüsse:

Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).

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Umgangsregelungsverfahren: Wirksamkeit eines richterlichen Beschlusses bei Verweis auf eine nicht unterschriebene Anlage

Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus.

Quelle: OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 23.01.2012, 11 UF 212/11 § 38 Abs 3 FamFG

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Osnabrück vom 9.11.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu befinden hat.

Den Beteiligten zu 3) und 4) wird für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G…, O…, Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

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Zum Thema Verwaltungsakte ohne Unterschrift (z.B. gerichtliche bzw. behördliche Verfügungen, Bescheide, Entscheidungen einer Gerichtsverwaltung).

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vaom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

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Quelle: Bekannter Onkel

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